Dienstleistung Energieausweise

Das GEG schreibt Energieausweise vor bei Neubauten, bei größeren Sanierungen, bei Vermietung und Verkauf bestehender Gebäude sowie im Falle der Aushangpflicht für bestimmte Gebäude mit starkem Publikumsverkehr. In Deutschland sind im Bestand sowohl Bedarfs- als auch Verbrauchsausweise zulässig. Unsere Energieberater helfen Ihnen weiter!

Bei Energieausweisen gibt es 2 verschiedene Arten.

Energiebedarfsausweis 

Auf Grundlage eines berechneten Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis, § 81, GEG), dem normierte Randbedingungen (z. B. zu Nutzung und Klima) zugrunde liegen.
In der Regel gehen unsere Energieberater zur Erstellung des Bedarfes vor Ort und nehmen das Gebäude im Detail auf

Energieverbrauchsausweis

auf Grundlage eines erfassten Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis), dessen Heizwärmeanteil einer Witterungsbereinigung unterzogen wird (§ 82, GEG)

Hier werden folgende Angaben benötigt:

  • Energieträger
  • Heizungsart,
  • 3 aufeinander folgende Verbrauchsjahre
  • Hauptbild des Gebäudes

Energieausweise werden grundsätzlich für ein gesamtes Gebäude ausgestellt; Energieausweise für einzelne Wohnungen oder andere Nutzeinheiten in Gebäuden sind nicht vorgesehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind gemischt genutzte Gebäude nach § 106 GEG, deren Wohn- und Nichtwohngebäude-Teile hinsichtlich der Ausstellungspflichten wie auch der Energieausweise selbst wie zwei Gebäude behandelt werden.

Nach § 84 GEG sind grundsätzlich auch Modernisierungsempfehlungen Bestandteil von Energieausweisen.

Nach § 80 GEG werden Energieausweise benötigt:

  • nach Baufertigstellung eines Neubaus
  • wenn - in Zusammenhang mit einer Sanierung oder einer größeren Modernisierung - eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes erfolgt
  • bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Teilen davon (z. B. Wohnungen)
  • zum Aushang in bestimmten Gebäuden, in denen auf mehr als 250 m² Nutzfläche behördliche Dienstleistungen erbracht werden und die deshalbstarken Publikumsverkehr aufweisen.

Eine Aushangpflicht für Energieausweise besteht auch bei starkem Publikumsverkehr auf mehr als 500 m² Nutzfläche, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, jedoch nur dann, wenn bereits ein Energieausweis für das Gebäude vorliegt; diese Aushangpflicht begründet also keine Ausstellungspflicht.