Energieausweise werden grundsätzlich für ein gesamtes Gebäude ausgestellt; Energieausweise für einzelne Wohnungen oder andere Nutzeinheiten in Gebäuden sind nicht vorgesehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind gemischt genutzte Gebäude nach § 106 GEG, deren Wohn- und Nichtwohngebäude-Teile hinsichtlich der Ausstellungspflichten wie auch der Energieausweise selbst wie zwei Gebäude behandelt werden.
Nach § 84 GEG sind grundsätzlich auch Modernisierungsempfehlungen Bestandteil von Energieausweisen.
Nach § 80 GEG werden Energieausweise benötigt:
- nach Baufertigstellung eines Neubaus
- wenn - in Zusammenhang mit einer Sanierung oder einer größeren Modernisierung - eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes erfolgt
- bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Teilen davon (z. B. Wohnungen)
- zum Aushang in bestimmten Gebäuden, in denen auf mehr als 250 m² Nutzfläche behördliche Dienstleistungen erbracht werden und die deshalbstarken Publikumsverkehr aufweisen.
Eine Aushangpflicht für Energieausweise besteht auch bei starkem Publikumsverkehr auf mehr als 500 m² Nutzfläche, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, jedoch nur dann, wenn bereits ein Energieausweis für das Gebäude vorliegt; diese Aushangpflicht begründet also keine Ausstellungspflicht.